Ersatzeinreichung
Kurz gesagt: Ersatzeinreichung bedeutet, dass ein Schriftsatz ausnahmsweise nicht elektronisch, sondern auf herkömmlichem Weg bei Gericht eingereicht wird, weil die elektronische Übermittlung vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Geregelt ist das in § 130d ZPO.
Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen vorbereitende Schriftsätze, Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen grundsätzlich als elektronisches Dokument übermitteln, in Kanzleien in der Regel über das beA. Fällt die Technik vorübergehend aus, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die Störung muss bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Für Kanzleien heißt das: Technische Störungen sauber dokumentieren, damit die Glaubhaftmachung gelingt.
Mehr dazu im Ratgeber: beA Client Security ist nicht aktiv: Ursachen und Lösung
Quelle: www.gesetze-im-internet.de
