Datenzugriff der Finanzverwaltung
Kurz gesagt: Der Datenzugriff der Finanzverwaltung ist das Recht der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO, bei einer Außenprüfung auf elektronisch gespeicherte steuerrelevante Unterlagen zuzugreifen.
Das Gesetz kennt drei Wege: Der Prüfer nimmt Einsicht in die Daten und nutzt dafür das System des Unternehmens, er lässt die Daten nach seinen Vorgaben maschinell auswerten, oder er verlangt sie in einem maschinell auswertbaren Format. Liegen die Daten bei einem Dienstleister, muss dieser den Zugriff ebenfalls ermöglichen. Die Kosten trägt das Unternehmen.
Für dich heißt das: Steuerrelevante Daten, auch geschäftliche E-Mails, müssen während der Aufbewahrungsfrist lesbar und auswertbar bleiben.
So machen wir das bei Team Data
Mit MailStore archivieren wir E-Mails so, dass sie während der Aufbewahrungsfrist durchsuchbar und exportierbar bleiben.
Mehr dazu im Ratgeber: Ratgeber-Artikel
Quelle: www.gesetze-im-internet.de
