IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V
Kurz gesagt: Die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V legt fest, welche Anforderungen an die IT-Sicherheit Praxen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung erfüllen müssen. Erstellt wird sie von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Einvernehmen mit dem BSI.
Die Richtlinie ist für alle teilnehmenden Praxen verbindlich. Sie umfasst unter anderem die sichere Installation und Wartung von TI-Komponenten und die Sensibilisierung der Mitarbeitenden. Die Anforderungen sind nach Gefährdungspotenzial und Schutzbedarf abgestuft, deshalb gelten nicht für jede Praxis dieselben Maßnahmen. Das Gesetz verlangt eine jährliche Überprüfung und eine Anpassung an den Stand der Technik spätestens alle zwei Jahre.
So machen wir das bei Team Data
Wir betreuen die IT und TI-Anbindung von Praxen und gehen mit dir durch, welche Anforderungen der Richtlinie bei dir technisch umzusetzen sind.
Mehr dazu im Ratgeber: KBV-IT-Sicherheitsrichtlinie: Anforderungen nach Praxisgröße
Quelle: www.gesetze-im-internet.de
