Mitwirkende Person (§ 203 StGB)
Kurz gesagt: Eine mitwirkende Person im Sinne von § 203 Strafgesetzbuch ist jemand, der an der beruflichen Tätigkeit eines Berufsgeheimnisträgers mitwirkt, ohne selbst dazuzugehören, etwa ein externer IT-Dienstleister einer Kanzlei oder Praxis.
Berufsgeheimnisträger dürfen solchen Personen Geheimnisse offenbaren, soweit dies für deren Tätigkeit erforderlich ist. Sie müssen aber dafür sorgen, dass die mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wird, sonst machen sie sich selbst strafbar. Die mitwirkende Person haftet ebenfalls strafrechtlich, wenn sie ein Geheimnis unbefugt offenbart. In der Praxis regelt das eine schriftliche Verschwiegenheitsverpflichtung.
So machen wir das bei Team Data
Wir betreuen die IT von Kanzleien und kennen die Anforderungen rund um beA, DATEV und Verschwiegenheit.
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Quelle: www.gesetze-im-internet.de
