Rufnummer nach Kündigung mitnehmen: Fristen und Rechte

Kurz gesagt: Du kannst deine Rufnummer auch nach der Kündigung mitnehmen: Laut § 59 Absatz 6 TKG hast du dafür bis zu einen Monat nach Vertragsende Zeit. Die Portierung soll am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag erfolgen, und direkte Entgelte für die Mitnahme dürfen dir nicht berechnet werden.

Stand: 03.11.2026

Wie lange kann ich meine Rufnummer nach der Kündigung noch mitnehmen?

Das Telekommunikationsgesetz regelt den Anbieterwechsel und die Rufnummernmitnahme in § 59. Für den Fall, dass du deinen Vertrag gekündigt hast, gilt Absatz 6: Du kannst die Mitnahme deiner Rufnummer noch bis zu einem Monat nach dem Ende des Vertrags beantragen. Danach ist die Nummer nicht mehr sicher, denn der bisherige Anbieter ist zur Portierung dann nicht mehr verpflichtet.

Unser Rat aus der Praxis: Warte nicht auf den letzten Tag. Beauftrage den neuen Anbieter am besten schon vor dem Vertragsende mit der Portierung. Dann übernimmt der neue Anbieter die Abstimmung mit dem alten, und der Wechsel läuft ohne Lücke.

Du kommst nicht weiter? Wir übernehmen das für dich, meist per Fernwartung. Ruf an: 0541 507 988 08, schreib uns oder buch ein Erstgespräch.

Wer kümmert sich um den Wechsel?

§ 59 Absatz 1 TKG legt fest, dass der Anbieterwechsel und die Rufnummernmitnahme unter Leitung des aufnehmenden Anbieters laufen. Du beauftragst also den neuen Anbieter. Alle beteiligten Anbieter und Netzbetreiber müssen zusammenarbeiten und dürfen den Wechsel weder verzögern noch missbrauchen. Durchgeführt wird er nur mit deiner vertraglichen Zustimmung beim neuen Anbieter.

Für dich heißt das in der Praxis:

  1. Vertrag beim neuen Anbieter abschließen und dort die Rufnummernmitnahme beauftragen.
  2. Die Angaben zum bisherigen Vertrag genau so eintragen, wie sie beim alten Anbieter hinterlegt sind (Vertragsinhaber, Anschrift, Rufnummern).
  3. Den Wechseltermin mit dem neuen Anbieter abstimmen.
  4. Am Wechseltag prüfen, ob eingehende und ausgehende Anrufe über den neuen Anschluss laufen.

Wie lange darf das Telefon beim Wechsel ausfallen?

Nach § 59 Absatz 2 TKG darf der abgebende Anbieter seine Leistung nicht unterbrechen, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den Wechsel vorliegen, es sei denn, du verlangst das selbst. Der neue Anbieter muss die Aktivierung am ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich vornehmen. Die Unterbrechung darf höchstens einen Arbeitstag dauern.

Bei einer Kündigung mit Rufnummernmitnahme gilt nach Absatz 6: Mitnahme und technische Aktivierung sollen am vereinbarten Tag erfolgen, spätestens am folgenden Arbeitstag.

Was kostet die Rufnummernmitnahme?

§ 59 Absatz 7 TKG ist eindeutig: Dir dürfen für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden. Die Bundesnetzagentur achtet zusätzlich darauf, dass die Kosten zwischen den Anbietern für Portierung und Wechsel nicht überschritten werden.

Etwas anderes ist die Zeit nach Vertragsende, wenn der Wechsel noch nicht abgeschlossen ist. Nach Absatz 3 darf der bisherige Anbieter für diese Zeit ein Entgelt verlangen, das sich nach den ursprünglichen Vertragsbedingungen richtet. Die Anschlussentgelte verringern sich dabei um 50 Prozent, außer du hast die Verzögerung selbst zu vertreten. Der neue Anbieter darf erst ab dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels abrechnen.

Welche Entschädigung steht mir bei Verzögerung zu?

Das TKG sieht mehrere Entschädigungen vor:

SituationEntschädigung laut § 59 TKG
Unterbrechung beim Wechsel dauert länger als einen Arbeitstagfür jeden weiteren Tag 10 Euro oder 20 Prozent des monatlichen Entgelts, je nachdem, was höher ist (Absatz 4)
Vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin wird versäumtdieselbe Entschädigung, gegenüber dem Anbieter, der den Termin versäumt hat (Absatz 4)
Rufnummernmitnahme nach Kündigung verzögert sich10 Euro pro Tag der Verzögerung vom verantwortlichen Anbieter (Absatz 6)

Die Ansprüche entfallen, wenn du die Verzögerung oder das Versäumnis selbst zu vertreten hast, etwa weil die Angaben im Portierungsauftrag nicht stimmen.

Was gilt für Festnetz und Mobilfunk?

§ 59 Absatz 5 TKG unterscheidet nach Art der Nummer. Geografisch gebundene Rufnummern, also klassische Festnetznummern mit Ortsvorwahl wie 0541 für Osnabrück, sind nur an einem bestimmten Standort portierbar. Nicht geografisch gebundene Nummern kannst du an jedem Standort nutzen. Eine Portierung zwischen festen Standorten und Diensten ohne festen Standort ist ausdrücklich unzulässig. Eine Festnetznummer wird also nicht zur Mobilfunknummer.

Im Mobilfunk gibt es eine Besonderheit: Hier kannst du die Mitnahme jederzeit verlangen, auch während der Vertrag noch läuft. Der bestehende Vertrag bleibt davon unberührt, und auf Wunsch muss dir der bisherige Anbieter eine neue Rufnummer für den restlichen Vertrag zuteilen.

Was bedeutet das beim Umstieg auf eine Cloud-Telefonanlage?

Wenn ein Unternehmen auf eine Cloud-Telefonanlage umsteigt, ist die Rufnummernmitnahme der kritische Punkt. Die Kunden kennen die Nummer, sie steht auf Briefbögen, Fahrzeugen und im Netz. Plane deshalb Kündigung und Portierung zusammen: Erst den neuen Anschluss beauftragen, dann den Wechseltermin festlegen, und die Kündigungsfrist des alten Vertrags im Blick behalten. Endet der alte Vertrag vorher, bleibt dir nach dem Gesetz ein Monat für den Portierungsantrag.

So unterstützen wir dich

Wir planen Rufnummernportierungen beim Umstieg auf eine neue Telefonanlage für Unternehmen in Osnabrück und Umgebung, entferntere Standorte betreuen wir per Fernwartung. Dabei achten wir auf Kündigungsfristen und Wechseltermin, damit die Firmennummer erreichbar bleibt. Mehr dazu findest du bei unseren Telefonanlagen für Unternehmen.

Häufige Fragen

Muss ich meinen alten Vertrag selbst kündigen?

Wie die Kündigung im Einzelfall abläuft, regelt dein Vertrag. Den Wechsel selbst leitet nach § 59 TKG der neue Anbieter, deshalb sprich den Ablauf am besten direkt mit ihm ab.

Darf der alte Anbieter Geld für die Portierung verlangen?

Nein. § 59 Absatz 7 TKG verbietet direkte Entgelte für die Rufnummernmitnahme gegenüber Endnutzern.

Kann ich meine Festnetznummer in eine andere Stadt mitnehmen?

Geografisch gebundene Rufnummern sind nach § 59 Absatz 5 TKG nur an einem bestimmten Standort portierbar. Bei einem Umzug in ein anderes Ortsnetz klappt die Mitnahme daher in der Regel nicht.

Was passiert nach Ablauf der Monatsfrist?

Das Gesetz garantiert die Mitnahme nur bis zu einem Monat nach Vertragsende. Danach hast du keinen gesetzlichen Anspruch mehr darauf.

Quellen