Kurz gesagt: Beim Wechsel des Telefon- und Internetanbieters darf die Versorgung nur am Umschalttag unterbrochen sein. Der alte Anbieter muss dich weiterversorgen, bis die Umschaltung geklappt hat. Fällt die Leitung länger als einen Arbeitstag aus und hast du das nicht verursacht, steht dir eine Entschädigung zu.
Stand: 03.11.2026
Wie lange darf die Leitung beim Anbieterwechsel ausfallen?
Die Bundesnetzagentur beschreibt den Ablauf so: Am Tag der Umschaltung darf die Versorgung unterbrochen sein. Dauert eine ungewollte Unterbrechung länger als einen Tag, solltest du dich an den neuen Anbieter wenden. Er ist dein Ansprechpartner für die Umschaltung.
Für Unternehmen ist das wichtig, weil an der Rufnummer oft mehr hängt als ein Telefon: Zentrale, Warteschleifen, Rufumleitungen aufs Handy und manchmal auch die Internetleitung für Kartenzahlung oder Fernwartung. Ein sauber geplanter Wechsel hält den Ausfall auf den Umschalttag begrenzt.
Du kommst nicht weiter? Wir übernehmen das für dich, meist per Fernwartung. Ruf an: 0541 507 988 08, schreib uns oder buch ein Erstgespräch.
Wer muss beim Wechsel was tun?
Die Regeln verteilen die Pflichten klar auf alten und neuen Anbieter:
- Alter Anbieter: Wurde der Wechsel rechtzeitig eingeleitet, darf er die Leistung nicht einfach einstellen, auch nicht nach Vertragsende. Er muss dich weiterversorgen, bis die Umschaltung erfolgt ist.
- Entgelt für die Weiterversorgung: Der alte Anbieter darf dafür Geld verlangen, aber nur die Hälfte des bisherigen Preises, tagesgenau abgerechnet. Das entfällt, wenn du das Scheitern des Wechsels selbst zu verantworten hast.
- Neuer Anbieter: Er hat erst Anspruch auf Bezahlung, wenn der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist.
Wichtig: Diese Regeln gelten nur, wenn sich der Anschlussort nicht ändert. Ziehst du mit dem Betrieb um, kann die Unterbrechung länger dauern.
Welche Entschädigung steht dir bei einem Ausfall zu?
Privat- und Geschäftskunden können eine Entschädigung verlangen, wenn die Versorgung länger als einen Arbeitstag ausfällt und sie die Verzögerung nicht verursacht haben. Dasselbe gilt, wenn ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin versäumt wird.
- Gesetzlich sind es höchstens 10 Euro pro Arbeitstag beziehungsweise pro versäumtem Termin.
- Alternativ gibt es 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, wenn dieser Betrag höher ist als 10 Euro.
Die Bundesnetzagentur setzt Geldansprüche grundsätzlich nicht für dich durch. Du musst sie selbst beim Anbieter geltend machen, zum Beispiel mit Hilfe einer Verbraucherzentrale oder einer Rechtsberatung.
Wie läuft ein Anbieterwechsel ab?
Die Bundesnetzagentur empfiehlt diese Reihenfolge:
- Kündigungsfrist prüfen: Frist und Laufzeit stehen in den Vertragsunterlagen und auf der Rechnung. Nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit kannst du mit einem Monat Frist kündigen.
- Früh anfangen: Beginne etwa drei Monate vor Vertragsende und vergleiche die Tarife, die an deiner Adresse verfügbar sind.
- Neuen Anbieter beauftragen: Am besten kündigt der neue Anbieter den alten Vertrag. So können sich beide über den Umschalttermin abstimmen.
- Daten abgleichen: Name, Anschrift, Geburtsdatum und die zu portierende Rufnummer müssen bei beiden Anbietern übereinstimmen. Bei Firmen heißt das: exakt die Firmierung wie im alten Vertrag.
Was gilt für die Rufnummernmitnahme?
Die Portierung beauftragst du beim neuen Anbieter. Seit dem 1. Dezember 2021 darf dafür kein Entgelt verlangt werden, und zwar für Privat- und Geschäftskunden, im Festnetz wie im Mobilfunk.
- Den Antrag kannst du auch noch bis einen Monat nach Vertragsende stellen. Vertraglich kann eine längere Frist vereinbart sein.
- Die Aktivierung muss am vereinbarten Tag erfolgen, spätestens am folgenden Arbeitstag.
- Die Rufnummer muss immer einem Vertrag zugeordnet sein, beim alten oder beim neuen Anbieter.
- Mobilfunknummern kannst du schon vor Vertragsende mitnehmen. Den alten Vertrag zahlst du trotzdem bis zum Ende.
Was tun, wenn es beim Wechsel hakt?
- Informiere zuerst den Anbieter und schildere den vollständigen Sachverhalt.
- Findet ihr keine Lösung, kannst du dich über das Kontaktformular Kundenschutz Telekommunikation an die Bundesnetzagentur wenden. Hilfreich sind die Auftragsbestätigung des neuen Anbieters mit den Rufnummern, die Kündigungsbestätigung mit Vertragsende, der Beginn der Unterbrechung, die Kundennummern und eine tagsüber erreichbare Rufnummer.
- Als Alternative zum Gericht gibt es die Schlichtung. Die Schlichtungsstelle macht einen Kompromissvorschlag, kann aber keine Forderungen durchsetzen.
So unterstützen wir dich
Wir planen Anbieterwechsel und Portierungen für Unternehmen in Osnabrück und Umgebung, oft zusammen mit der Umstellung auf eine Cloud-Telefonanlage. Dabei prüfen wir die Daten für die Portierung, stimmen den Umschalttag ab und richten Umleitungen vorab ein. Mehr dazu findest du auf unserer Seite zu Telefonanlagen für Unternehmen. Kunden außerhalb der Region betreuen wir per Fernwartung.
Häufige Fragen
Darf mein alter Anbieter abschalten, wenn der Vertrag endet?
Nein, nicht wenn der Wechsel rechtzeitig eingeleitet wurde. Er muss weiterversorgen, bis die Umschaltung erfolgt ist, und darf dafür nur den halben Preis verlangen.
Wie hoch ist die Entschädigung bei einem Ausfall?
Höchstens 10 Euro pro Arbeitstag oder 20 Prozent des Monatsentgelts, wenn das mehr ist. Voraussetzung ist ein Ausfall von mehr als einem Arbeitstag, den du nicht verursacht hast.
Kostet die Mitnahme meiner Rufnummer etwas?
Nein. Seit dem 1. Dezember 2021 ist die Portierung für Privat- und Geschäftskunden kostenfrei.
Gelten die Regeln auch bei einem Umzug?
Nein. Die Regeln zur Weiterversorgung gelten nur, wenn der Anschlussort gleich bleibt. Bei einem Umzug kann die Unterbrechung länger dauern.
Quellen
- Anbieterwechsel (Bundesnetzagentur, abgerufen am 03.11.2026)
